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Schmerzensgeld- Rechtsanwalt - Landshut - Personenschaden - Höhe

1. Wann haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld ?
Im Grundsatz haben Sie immer dann Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn Sie durch die schuldhafte Pflichtverletzung eines anderen einen Personenschaden erlitten haben. Unerheblich ist dabei, ob es sich dabei um eine vertragliche oder sonstige Pflichtverletzung handelt. Aber auch wenn den Schädiger kein Verschulden trifft, kann der Geschädigte gegen diesen einen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz haben (sogenannte Gefährdungshaftung).  

Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass der Schädiger eine gefährliche aber gesetzlich zulässige Handlung vornimmt. Wenn er dann einen anderen dadurch schädigt, soll er dann auch dafür aufkommen. In diesem Konzept der Gefährdungshaftung ist somit die verschuldensunabhängige Haftung gewissermaßen der Preis dafür, dass der Schädiger eine gefährliche Handlung vornehmen darf.

Häufig sind Schmerzensgeldansprüche auf Verkehrsunfälle (HWS), tätliche Auseinadersetzungen (z.B. Schlägerei), ärtzliche Behandlungsfehler, Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht (Räum- und Streupflicht) oder Angriffe von Tieren (Hundesbiss) zurückzuführen.

Achtung: Von diesem Grundsatz gibt es wichtige Ausnahmen. Z.B. sind in einigen Situationen Schmerzensgeldansprüche gesetzlich ausgeschlossen (z.B. bei einem Arbeitsunfall, Wegeunfall etc.).

2. Wie hoch ist das Schmerzensgeld?
Die exakte Höhe des Schmerzensgelds als solche gibt es nicht. Nur im Bereich der Gefährudngshaftung ist die Höhe des Schmerzensgeldes begrenzt.

3. Wonach richtet sich die Höhe des Schmerzensgeldes?
Die Höhe des Schmerzensgeldes muss  in jedem Einzelfall bestimmt werden. Die einschlägigen Tabellen sind dabei nur als grobe Orientierung anzusehen. Keineswegs dürfen diese einfach so übernommen werden. Entscheidend kommt es bei der Feinabstimmung auf alle Umstände des Einzelfalls sowie eine entsprechende juritsiche Argumentation an.
Z.B. können folgende Kriterien dabei eine Rolle spielen:

  • Art und Intensität der Verletzungen (z.B. Operationen, Lebensgefahr, Todesangst, Brüche)

  • Folgen für den Geschädigten (z.B. Dauerschäden, Narben, psychische Folgeschäden, Depression)

  • Verschulden des Schädigers

  • Alter des Verletzten

  • Einkommen des Verletzten und teilweise auch des Schädigers

  • Mitverschulden des Verletzten

  • Verzögerung der Schadensregulierung


Um diese Kriterien hinreichend darzulegen und insbesondere wichtige Punkte dabei nicht zu vergessen, sollte bei Schmerzensgeld und Personenschäden unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

4. Darlegungs- und Beweislast
Die vielen Kriterien für die Bemessung des Schmerzensgeldes sollten unbedingt z.B. durch ärtzliche Atteste nachgewiesen werden. Daher sollte unbedingt über jeden Arztbesuch ein Attest ausgestellt werden. Ansonsten kann man nur ein viel zu niedriges Schmerzensgeld erhalten, nur weil man zu wenige Atteste hat.


 
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