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Schaden - Sachschaden- Rechtsanwalt - Landshut - Sachverständigengutachten

1. Begriff
Der Schädiger hat auch die Schäden zu ersetzen, die dem Verletzten an einem ihm gehörenden Gegenstand (z.B. Kfz) dadurch entstehen, dass dieser beschädigt oder vollständigt zerstört wird. Neben den Reparaturkosten gehört streng genommen auch der merkantile Minderwert zum Sachschaden.  Dies ist der Schaden, der darin besteht, dass die Sache auch nach fachmännischer vollständiger Reparatur weniger wert ist als vorher (z.B. Kfz ist nicht mehr unfallfrei).

2. Reparatur oder Neubeschaffung

Wird der Gegenstand beschädigt, kann der Geschädigte zwischen folgenden Möglichkeiten frei wählen:

  • Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens (Kostenvoranschlag bei Bagatellschäden)

  • Tatsächliche Reparatur des Gegenstands durch eine Fachwerkstatt


3. Zerstörung
Wird der Gegenstand total zerstört oder erleidet dieser wirtschaftlich technisch einen Totalschaden kann der Geschädigte folgende Möglichkeiten:

  • Anschaffung einer neuwertigen Ersatzsache

  • Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens


Da die falsche Wahl dieser Alternativen wirtschaftlich nachteilige Konsequenzen (Frage der Anrechnung des Restwerts, Wiederbeschaffungswert oder nur Wiederbeschaffungsaufwand; Umsatzsteuer, 130 % Grenze, fachgerechte Durchführung der vollständigen Reparatur nach den Vorgaben des Gutachens etc.) für den Geschädigten haben kann,  sollte unbedingt bei einem Unfall vorher rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Der Geschädigte hat bei der Schadensregulierung eine Schadensminderungspflicht zu beachten. Er darf sich am Schaden nicht bereichern. Im Ergebnis muss er die wirtschaftlich sinnvollste Alternative wählen (Wirtschaftslichkeitsgebot).


 
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