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Hinweis zur aktuellen Kürzungsswelle bei Abrechnung auf Gutachtenbasis durch die Versicherer:


Seit einiger Zeit ist zu beobachten, dass die Haftpflichtversicherer die im Gutachten angesetzten Reparaturkosten (UPE, Lackierkosten, Verbringungskosten, Verweis auf eine Billigreparatur etc.) unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung (Stichwort VW-Urteil BGH VI ZR 53/09) kürzen. Die Versicherer spekulieren dabei darauf, dass aufgrund der geringen Kürzungen von etwa 10 % bis 20 % der Geschädigte nicht einen Rechtsanwalt mandatiert.


Es ist zwar richtig, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aus dem Porsche-Urteil darin konkretisiert hat, indem er es den Versicherern leichter machte, die Kosten der billigeren Verweiswerkstatt durchzudrücken.


Wichtig ist, dass diese Rechtsprechung nicht so eindeutig zu Gunsten der Versicherer interpretiert werden kann, wie die Versicherer dies den Geschädigten meist glaubhaft machen wollen. Daher ist mittlerweile auch schon in "einfachen" Verkehrsunfällen eine rechtzeitige anwaltliche Unterstützung sinnvoll, wenn der Versicherer Ihnen in seiner Antwort die erwähnten Positionen kürzt.


Nur ein in der Unfallregulierung erfahrerner Anwalt ist aufgrund der Kenntnis der einschlägigen Rechtssprechung in der Lage diesem Treiben Einhalt zu gebieten.

 
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